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Anreize zum Stiften durch das Steuerrecht
von Dr. Martin Balz, Westfälische Stiftung Neuromedizin, Münster März 2000


Aktueller Stand der Förderungsmöglichkeiten von Stiftungen

Erbschaftssteuer
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind bekanntermaßen nach ? 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbSTG steuerfrei.
Neu ist, daß bei Weitergabe geschenkter oder ererbter Vermögensgegenstände an steuerbefreite Stiftungen im Zusammenhang mit dem damit rückwirkenden Erlöschen der Erbschaftssteuer eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf alle steuerbegünstigten Zwecke erfolgt und nicht wie vorher auf wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke einer Stiftung begrenzt bleibt.

Erhöhter Sonderausgabenabzug
Die Möglichkeiten des Sonderausgabenabzugs für Spenden an steuerbefreite Stiftungen sind erweitert worden. Über den bisherigen Anwendungsbereich des ? 10 Abs. 1 EStG bzw. ? 9 Nr. 2 KStG hinaus ist eine Zuwendung generell bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,-DM als Sonderausgabe abzugsfähig. Diese Regelung findet kumulativ zur bisherigen Großspendenregelung (10% v. Einkommen, 2 v.T. v. Umsatz) Anwendung.

Erweitertes Buchwertprivileg
Zugelassen ist nunmehr eine Buchwertentnahme im Sinne des ? 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG zu fast allen steuerbefreiten Zwecken einer Stiftung. Bei den gemeinnützigen Zwecken wird also zukünftig auf das Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit verzichtet. Damit wird ein Anreiz geschaffen, Vermögenswerte mit hohen stillen Reserven an gemeinnützige Stiftungen zu übertragen.

Erleichterte Rücklagenbildung 
Zur dauerhaften Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit ist diese Erleichterung für Stiftungen von großer Bedeutung. Bislang konnte eine Stiftung ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Verwaltung des Stiftungsvermögens einer freien Rücklage und damit dem Vermögen wiederzuführen. Dies ist jetzt auf ein Drittel erhöht worden.



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