| Mit Wirkung
vom 1. Januar 2007 sind folgende Änderungen im Gemeinnützigkeits- und
Spendenrecht eingetreten. Danach gilt insbesondere Folgendes:
Die
Höchstgrenzen für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden oder
Sachzuwendungen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke werden einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrages der
Einkünfte oder 4 % der Summe aus Umsätzen oder Löhnen und Gehältern angehoben. Die Bestimmung zur Verteilung von Großspenden auf mehrere Jahre ist entfallen. Spenden oberhalb der Höchstgrenzen oder Spenden, die sich steuerlich nicht auswirken können, können zeitlich unbegrenzt ins andere Jahr vorgetragen werden; eine Rücktragsmöglichkeit ist entfallen. Für die Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten entsprechende Regelungen.
Die
neuen Grenzen gelten auch für laufende Zuwendungen an Stiftungen, einen
zusätzlichen Abzugshöchstbetrag gibt es nicht mehr. In den Spenden in den
Vermögensstock von Stiftungen (Stiftungskapital) können darüberhinaus bis zur Höhe von 1 Mio. ? (bisher 307.000,- ?) innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Beschränkung auf Zuwendung
anlässlich von Neugründung entfällt.
Die
Grenze für den erleichterten Spendennachweis für sogenannte Kleinspenden ist
von 100,- ? auf 200,- ? erhöht worden. Bei einer Zuwendung bis zu diesem Betrag
ist für die steuerliche Anerkennung als Nachweis der Überweisungsbeleg des
Kreditinstituts ausreichend. |